1. Moers Niederrhein

Wettbürosteuer und Hundesteuer

Wettbürosteuer und Hundesteuer

Zum 1. Januar 2017 hat die Stadt Moers eine Wettbürosteuer eingeführt. Als Wettbüro gilt jede Einrichtung, in denen neben der Annahme von Wettscheinen für Pferde- oder Sportwetten an Terminals, Wettautomaten oder ähnlichen Einrichtungen auch das Mitverfolgen der Wettereignisse in Form von Live-Bildschirmübertragungen ermöglicht.

Wenn sich ein Betrieb nach Aufforderung der Stadt nicht erklärt, muss er mit einer Schätzung rechnen. Unverändert bleibt die Vergnügungssteuer. Sie ist zu zahlen für den Betrieb von Geldspielgeräten mit und ohne Gewinnmöglichkeit, Unterhaltungsgeräte und auch bei der Durchführung von kommerziellen Tanzveranstaltungen.

Eine Änderung gibt es bei der Hundesteuer. Sie erhöht sich um 10 Euro je Hund pro Jahr. Deshalb haben alle gemeldeten Halter einen Bescheid erhalten. Grundsätzlich ist für jeden Hund eine Steuer zu zahlen. Spätestens zwei Wochen nachdem er in den Haushalt aufgenommen wurde, muss er angemeldet werden.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen gewährt werden. Die Gründe hierfür regelt die Hundesteuersatzung. Auf www.moers.de sind die Satzungen und Formulare abrufbar. Fragen beantworten die Mitarbeiter der Abteilung für kommunale Steuern bei der Stadtverwaltung unter Telefon 0 28 41 / 201—676.

Die Stadt empfiehlt, die Hundemarke immer "am Hund" zu haben. Bei Kontrollen der städtischen Außendienstmitarbeiter ist sie ein Nachweis für die Anmeldung. Wie bei allen Steuervergehen, wird auch für die vergessene Hundeanmeldung nach Einzelfallprüfung ein Bußgeld festgesetzt. Nach der Hundesteuersatzung führt der Außendienst des Fachdienstes Ordnung in den nächsten Wochen stichprobenartig Kontrollen durch. Wer seinen Hund bisher noch nicht angemeldet hat, kann das auch rückwirkend bis zum 28. Februar erledigen, ohne dass ein Bußgeld verhängt wird.

Die Ordnungsbehörde ist berechtigt, die Identität ein Personen festzustellen (§ 24 Nr. 4 Ordnungsbehördengesetz in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 1 Polizeigesetz). Nicht nur die unterlassene Anmeldung eines Hundes stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

Auch die Auskunftsverweigerung oder Falschangabe (Vor-, Familien- und Geburtsnamens, Ort und Tag der Geburt, des Wohnortes, der Wohnung oder der Staatsangehörigkeit) ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 111 Ordnungswidrigkeitengesetz).

(Niederrhein Verlag GmbH)