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Baumschutz in Duisburg

Baumschutz in Duisburg

Wir berichteten kürzlich über die Zunahme von Baumfällungen, seit Außerkraftsetzung der Duisburger Baumschutzsatzung zu Beginn diesen Jahres. Die Stadt reagiert mit einigen allgemeinen Hinweisen in einer Pressemitteilung, die im Folgenden wiedergegeben wird.

"Seit Beginn des neuen Jahres ist die bisherige Baumschutzsatzung der Stadt Duisburg nach entsprechendem Ratsbeschluss außer Kraft gesetzt. Dennoch gibt es einige Regelungen, die auch weiterhin zu beachten sind.

Bäume sind besonders in einer Industriestadt wie Duisburg von immenser Bedeutung. Bäume führen zur Verbesserung der Umweltqualität und des Stadtklimas. Dies gilt nicht nur für Grünflächen und Parks, sondern auch für Bäume auf Privatgrundstücken. Grün bindet Feinstaub, verbessert die Luftqualität, senkt die Temperatur und erhöht die Luftfeuchtigkeit. Daher sollten Bäume tatsächlich nur aus wichtigen Gründen beseitigt werden.

Grundsätzlich sind Bäume durch das Eigentumsrecht geschützt und dürfen ohne Einverständnis des Eigentümers nicht gefällt werden. Dies gilt natürlich auch für den städtischen Baumbestand. Im Bereich der freien Landschaft ist der Baumbestand nach wie vor durch das Landschaftsgesetz geschützt. Demnach dürfen Bäume im Geltungsbereich des Landschaftsplanes nach wie vor nicht ohne eine entsprechende landschaftsrechtliche Befreiung durch die Untere Landschaftsbehörde gefällt werden.

Bei jeder Baumfällung, also auch im privaten Bereich, müssen die Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes eingehalten werden, nach denen keine Tiere direkt oder indirekt geschädigt werden dürfen. Schnittmaßnahmen an kleineren Gehölzen wie Gebüsch und Hecken dürfen daher nur im Zeitraum vom 1. Oktober bis 28. Februar durchgeführt werden. Verstöße gegen diese Regelungen stellen eine Ordnungswidrigkeit oder sogar eine Straftat dar und werden entsprechend geahndet.

Im gesamten Stadtgebiet genießen Alleen einen besonderen Schutz. Alleebäume können nur bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen und nach vorheriger Genehmigung durch die Untere Landschaftsbehörde gefällt oder beschnitten werden.

Auch Naturdenkmale stehen unter besonderem Schutz. Hierbei handelt es sich um besonders markante und für das Landschaftsbild und den Naturhaushalt wertvolle Bäume. Solche Naturdenkmale sind auch innerhalb der geschlossenen Bebauung und auf Privatgrundstücken zu finden. Fällungen und Schnittmaßnahmen dürfen nur unter Genehmigung der Unteren Landschaftsbehörde erfolgen.

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Weitere Infos zu dem Thema gibt es auch im Internet unter www.duisburg-gruen.de."

(Niederrhein Verlag GmbH)