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Coronazahlen in Duisburg vom 20. April: Meiderich/Beeck mit höchster 7-Tage-Inzidenz

Coronazahlen in Duisburg vom 20. April : Meiderich/Beeck mit höchster 7-Tage-Inzidenz

Die Stadt Duisburg meldet heute folgende aktuelle Zahlen (Stand 19. April 2021, 20 Uhr):

„Insgesamt haben sich in Duisburg in Summe 24.789 Personen mit dem Coronavirus infiziert. 576 Personen sind verstorben. 22.403 Personen sind wieder genesen, so dass es aktuell 1.810 Infizierte in der Stadt gibt. Insgesamt wurden 358.849 Corona-Tests durchgeführt. Die vom LZG heute angegebene Inzidenz ist nicht korrekt, da unsere Meldungen vom gestrigen Tag nicht berücksichtigt werden. Die tatsächliche Inzidenz entspricht ungefähr der Inzidenz vom gestrigen Tag (gestern 209,6)
7-Tage-Inzidenz der Bezirke für die 15. Kalenderwoche
In allen Stadtbezirken sind die Inzidenzen insgesamt gestiegen. Das Infektionsgeschehen ist dabei weiter diffus, größere Ausbrüche sind nicht zu verzeichnen (siehe Bild 2)

Coronazahlen in Duisburg vom 20. April: Meiderich/Beeck mit höchster 7-Tage-Inzidenz
Foto: Stadt Duisburg

Bürger- und Ordnungsamts informiert: Schließung des Einzelhandels
Die Stadt Duisburg hat mit Wirkung zum 19. April 2021 eine neue Allgemeinverfügung zum Schutz der Duisburger Bevölkerung erlassen, die auch die Schließung des Einzelhandels im gesamten Stadtgebiet betrifft. Die bislang geltenden Öffnungsmöglichkeiten bei tagesaktuell bestätigtem, negativem Ergebnis durch einen Schnell- oder Selbsttest, werden im Hinblick auf die hohen Inzidenzwerte aufgehoben. Die Allgemeinverfügung gilt zunächst bis zum 26. April. Der Betrieb von Verkaufsstellen des Einzelhandels (ausgenommen sind die in § 11 Abs. 1 CoronaSchVO genannten Verkaufsstellen zur Abdeckung des täglichen Bedarfs) sowie von Einrichtungen zum Vertrieb von Reiseleistungen mit Ausnahme des Versandhandels und der Auslieferung und Abholung bestellter Waren (Click and Collect) ist untersagt. Dasselbe gilt für den Betrieb von Bau- und Garten(bau)märkten. Auch diese dürfen von Kundinnen und Kunden nur für den Kauf von Blumen und anderen kurzfristig verderblichen Waren betreten werden, im Übrigen ist nur die Auslieferung und Abholung bestellter Waren zulässig. Das Bürger- und Ordnungsamt weist nochmal alle betroffenen Einzelhändler darauf hin, dass die unerlaubte Öffnung eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die mit einem Bußgeld in Höhe von 2.500 Euro geahndet werden kann.