1. Moers Niederrhein

Coronazahlen im Kreis Wesel vom 29. März: Ab heute Corona-Notbremse - Inzidenz bei 118,7

Coronazahlen im Kreis Wesel vom 29. März : Ab heute Corona-Notbremse - Inzidenz bei 118,7

Der Kreis Wesel meldet heute eine 7-Tage-Inzidenz von 118,7 und zieht die Corona-Notbremse.

„Die Anzahl der bestätigten Fälle von labordiagnostisch nachgewiesenen Infektionen mit dem Coronavirus (Covid-19) im Kreis Wesel liegt aktuell bei 13.269, Stand 29.03.2021, 12 Uhr. Zum Vergleich, Stand 26.03.2021, 12 Uhr = 13.096 Fälle. Die aktuelle 7-Tage-Inzidenz im Kreis Wesel liegt damit bei 118,7. Die 7-Tage-Inzidenz gibt an, wie viele Neuinfektionen innerhalb der letzten sieben Tage bezogen auf jeweils 100.000 Einwohner gemeldet wurden.“

 * Die Gesamtanzahl der Fälle beinhaltet auch verstorbene und genesene Personen.  ** Als „Genesen“ werden die Personen bezeichnet, die aus der Quarantäne entlassen wurden
* Die Gesamtanzahl der Fälle beinhaltet auch verstorbene und genesene Personen. ** Als „Genesen“ werden die Personen bezeichnet, die aus der Quarantäne entlassen wurden Foto: Kreis Wesel

Corona-Notbremse im Kreis Wesel:  Diese Regelungen gelten ab heute
Am Freitag, 26. März, hat das Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit NRW (MAGS) auf Grundlage der neuen Coronaschutzverordnung die Corona-Notbremse für 31 Kreise und kreisfreie Städte in Nordrhein-Westfalen angeordnet. Für die betroffenen Kommunen besteht eine vom MAGS neugeschaffene Option, die ein ausreichendes Angebot für kostenlose Bürgertestungen voraussetzt. Von dieser Option macht der Kreis Wesel Gebrauch und hat deshalb im Einvernehmen mit dem MAGS NRW eine Allgemeinverfügung erlassen, die ab heute in Kraft tritt. Danach gelten folgende Regeln:
1. Die Nutzung von Angeboten nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 8 CoronaSchVO (das betrifft u.a. den Einzelhandel, Baumärkte, Handwerksleistungen, Zoologische Gärten, Bibliotheken und Museen) ist abhängig von einem tagesaktuellen bestätigten negativen Ergebnis eines Schnell- oder Selbsttests nach § 4 Abs. 4 der CoronaSchVO.
2. Bei der gemeinsamen Nutzung von Kraftfahrzeugen durch Personen aus verschiedenen Hausständen besteht für alle Personen die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske im Sinne des § 3 Abs. 1 CoronaSchVO - das gilt auch für die fahrzeugführende Person.
3. Die vom Land vorgegebenen schärferen Regelungen zur Kontaktbeschränkung bleiben unberührt. Damit kann u. a.  der Einzelhandel weiterhin für negativ getestete Personen geöffnet bleiben. Durch die Allgemeinverfügung ermöglicht der Kreis Wesel den betroffenen Stellen bereits ab Montag einen verlässlichen und verantwortungsbewussten Weiterbetrieb.
Die entsprechende Allgemeinverfügung ist online unter https://www.kreis-wesel.de/de/presse/amtsblatt-des-kreises-wesel-46.-jahrgang-nummer-10/ einsehbar. Weitere Einzelheiten sind in § 16 Absatz 1 der ab dem 29. März 2021 gültigen Coronaschutzverordnung (https://www.mags.nrw/coronavirus) bestimmt.