1. Krefeld

Krankmeldung Der „gelbe Zettel“ ist Geschichte - oder nicht?

Krankmeldung : Der „gelbe Zettel“ ist Geschichte - oder doch nicht?

Seit dem 1. Januar 2023 ist der „gelbe Zettel“ – zumindest theoretisch – Geschichte: Gesetzlich Versicherte müssen bei ihrem Arbeitgeber keine Krankmeldung mehr in Papierform abgeben. Ersetzt wird sie durch die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung „eAU“. Wie es praktisch läuft, werden die kommenden Wochen zeigen.

Grundsätzlich gilt weiterhin: Arbeitnehmer sind ab dem vierten Tag ihrer Arbeitsunfähigkeit verpflichtet, dem Arbeitgeber ihre Krankschreibung mitzuteilen. Der Arbeitgeber darf aber sogar am schon am ersten Tag ein Attest fordern. Auch mit der eAU besteht weiterhin die Pflicht, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit zu melden und diese, wenn erforderlich, ärztlich feststellen zu lassen: „Teilen Sie Ihrem Arbeitgeber daher rechtzeitig mit, dass Sie von Ihrem Arzt krankgeschrieben worden sind“, so die Verbraucherzentrale.

Entscheidender Unterschied: Musste der Arbeitnehmer bisher nicht nur mitteilen, sondern auch nachweisen, dass er krankgeschrieben ist, soll sich nun der Arbeitgeber um den Datenabruf bei der Krankenkasse kümmern, wenn ein Mitarbeiter sich krankmeldet.

Bisher gab es die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf Papier in dreifacher Ausführung: für Arbeitgeber, Krankenkasse und Patient. Die Zettelwirtschaft soll nun ein Ende haben, was vor allem für die Patientinnen und Patienten eine deutliche Erleichterung bringen soll. Der Gang zum Briefkasten entfällt. Stattdessen meldet sich der Arbeitnehmer in seiner Firma und teilt mit, dass er für einen bestimmten Zeitraum krankgeschrieben ist. Dies kann sich der Arbeitgeber dann bei der jeweiligen Krankenkasse bestätigen lassen. Den Grund für die Krankschreibung und den Namen bzw. das Fachgebiet des Arztes erfährt er dabei weiterhin nicht. Der Arbeitgeber bekommt laut Verbraucherzentrale ausschließlich folgende Informationen übermittelt: den Namen der versicherten Person, den Beginn und das Ende der Arbeitsunfähigkeit sowie die Kennzeichnung als Erst- oder Folgemeldung.

Das klingt erst einmal nach einer echten Erleichterung für alle Seiten. Probleme könnten jedoch dadurch entstehen, dass der digitale Austausch zwischen Praxen und Krankenkassen bis jetzt nur im Testbetrieb gelaufen ist. Mit Verzögerungen und Fehlern in der IT wird teilweise gerechnet, so dass viele Praxen weiterhin „gelbe Zettel“ zur Sicherheit ausgeben werden, falls es mit der digitalen Abfrage Probleme gibt. Die Unternehmen hatten für die Einrichtung der speziellen Abfragesysteme in der Lohnbuchhaltung zwar einen langen Vorlauf, dennoch könnte es auch hier an vielen Stellen haken. In vielen Fällen wird der Arbeitgeber also weiterhin einen „gelben Zettel“ verlangen, bis diese Anfangsschwierigkeiten aus dem Weg geräumt sind.

Wer arbeitslos gemeldet ist und erkrankt, braucht ohnehin weiter die Bescheinigung auf Papier. Darauf weist die Arbeitsagentur hin, denn sie ist erst ab 2024 gesetzlich berechtigt, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) bei den Krankenkassen abzurufen. Deren Vorlage ist jedoch wichtig, damit die Betroffenen weiterhin ihre Leistungen erhielten. Die Bundesagentur für Arbeit rät arbeitslosen Kundinnen und Kunden aus diesem Grund dazu, die Bescheinigung aktiv bei ihrem Arzt einzufordern: „Die Vorlage einer AUB ist wichtig, damit sie weiterhin Leistungen erhalten können.“ Auch wer an Weiterbildungsmaßnahmen teilnimmt, müsse weiterhin im Krankheitsfalle seiner zuständigen Agentur für Arbeit, dem Jobcenter bzw. dem Maßnahme- oder Bildungsträger eine AUB vorlegen.

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Ob wohl die Arbeitsagentur erst ab 2024 die Bescheinigung abrufen können, sei der umgekehrte Weg, das Einreichen durch die Kundinnen und Kunden auf digitalem Weg, bereits jetzt möglich: „Im Bereich der eServices lassen sich über die sogenannten Veränderungsmitteilungen Arbeitsunfähigkeiten bequem anzeigen und hochladen. Die Bescheinigungen können Kundinnen und Kunden der Agenturen für Arbeit zudem auch in der Kunden-App BA-mobil hochladen.“

Weitere Informationen:

https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/gesundheit-pflege/digitale-krankschreibung-elektronische-arbeitsunfaehigkeitsbescheinigung-65488%E2%80%8B

https://www.arbeitsagentur.de/vor-ort/stade/presse/2022-83-ab-1-januar-2023-arbeitsunfahigkeitsbescheinigung-muss-bei-arbeitslosigkeit-weiterhin-vorgelegt-werden

[https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/gesundheit-pflege/digitale-krankschreibung-elektronische-arbeitsunfaehigkeitsbescheinigung-65488]