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Stadt Krefeld nimmt Anpassung vor: Neue Verordnung regelt Quarantänevorgaben nach Infektionsfall

Stadt Krefeld nimmt Anpassung vor : Neue Verordnung regelt Quarantänevorgaben nach Infektionsfall

Infolge der neuen bundesweit gültigen Corona-Test- und Quarantäneverordnung nimmt der städtische Fachbereich Gesundheit in Krefeld jetzt Anpassungen bei der Information der Indexfälle und Kontaktpersonen vor.

Bundesweit steigen die Infektionszahlen massiv an, in Krefeld liegt die Sieben-Tage-Inzidenz seit Tagen über der Marke von 1.500. Durch die neue Verordnung soll sichergestellt sein, dass besonders die vulnerablen Gruppen zeitnah informiert und betreut werden können. Das NRW-Gesundheitsministerium (MAGS NRW) hat auf seiner Internetseite unter http://www.mags.nrw/coronavirus-quarantaene Informationen in Form von FAQs zu Quarantäne und Isolierung zusammengestellt.

Im Kern gilt: Corona-Infizierte werden ab sofort nicht mehr durch den Fachbereich Gesundheit mit einer entsprechenden „Anordnung“ gesondert informiert. Das durch die Labore mitgeteilte Testergebnis gilt als Bestätigung der Infektion – auch beim Arbeitgeber. Außerdem sollen Infizierte ihre Kontakte direkt informieren.

Die bundesweit gültige Corona-Test- und Quarantäneverordnung legt fest, dass sich Personen mit einem positiven PCR-Test oder bei alleinigem positiven Schnelltest unverzüglich in Quarantäne begeben müssen. Eine direkte Anordnung der Behörde ist für die Isolierung nicht erforderlich, es genügt der Testnachweis, auch für die Ansprüche auf Lohnersatzleistung gegenüber dem Arbeitgeber. Auch das Ende der Isolierung bedarf laut dieser Verordnung keiner gesonderten behördlichen Anordnung, sondern es erfolgt selbstständig nach den folgenden Regelungen. Die Isolierung endet nach zehn Tagen ab dem Tag des erstmaligen Auftretens von Symptomen (insbesondere Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust), wenn zwischen erstem Symptombeginn und ersten positiven Test maximal 48 Stunden liegen, ansonsten bei Vornahme des ersten positiven Tests. Die Isolierung muss anhalten, solange die Person Symptome hat. Sie kann allerdings vorzeitig beendet werden, wenn die betreffende Person über ein negatives Testergebnis eines PCR-Tests oder ein PCR-Test mit einem CT-Wert über 30 oder eines Coronaschnelltests nach § 1 Absatz 2 verfügt, der frühestens am siebten Tag der Isolierung vorgenommen wurde. Für Beschäftigte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen sowie Krankenhauspatienten gelten Sonderregeln. Der Testnachweis ist für mindestens einen Monat aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Er ist auch dem Arbeitgeber vorzuzeigen. Wenn die Behörde in Einzelfällen andere Festlegungen trifft, ist diesen Folge zu leisten. Insbesondere Ausnahmen von der Isolationspflicht bedürfen der Entscheidung der zuständigen Behörde.

Die Priorisierungskriterien des Robert-Koch-Instituts sehen außerdem vor, dass die zuständigen Behörden mit höchster Priorität die Nachverfolgung zum Schutz vulnerabler Gruppen (Krankenhaus, Alten- und Pflegeheime und Einrichtungen der Eingliederungshilfe) vornehmen. Eine weitere Kontaktpersonennachverfolgung soll

demnach nur nachrangig im Rahmen verfügbarer Ressourcen erfolgen. Die Verordnung sieht dazu vor, dass positiv getestete Personen verpflichtet sind, unverzüglich alle ihnen bekannten Personen zu unterrichten, zu denen in den letzten zwei Tagen vor Durchführung des Tests und bis zum Erhalt des Testergebnisses ein enger persönlicher Kontakt bestand – also eine Begegnung von mehr als zehn Minuten und mit einem Abstand von weniger als 1,5 Metern ohne Maske oder in einem schlecht durchlüfteten Raum. Eine Mitteilung positiver Testergebnisse mittels der Corona-Warn-App wird dringend empfohlen. Die informierten Personen wiederum sind aufgefordert, sich entsprechend – soweit möglich – eigenständig abzusondern und weitere Schutzmaßnahmen einzuhalten. Ausnahmen von der Quarantäne der Kontaktpersonen gelten für Geboosterte, frisch Geimpfte und kürzlich Genesene.